Taxi-Mietwagen H.Horbach
Ausbildungsgang
Um die für das Fahren eines Funkmietwagen oder Taxis notwendige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erhalten sind verschiedene Voraussetzungen notwendig und zu erfüllen. Verankert ist dies in der: § 48 Fahrerlaubnisverordnung - FeV
Der Antrag
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen muss der Antragsteller bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde (Amt für öffentliche Ordnung / Führerscheinstelle bzw. Landratsamt) den Antrag einreichen (Kosten gem. Gebührenordnung). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 8 Wochen.
Die persönliche Zuverlässigkeit
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch ein polizeiliches Führungszeugnis entsprechend der Belegart 0 nachgewiesen werden. Es dürfen keine Bedenken gegen den Antragsteller bestehen. Dieses ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden.
Mindestalter
Das 21. Lebensjahr muss vollendet sein.
Die allgemeine Fahrerlaubnis
Erforderlich ist die allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Die körperliche und geistige Eignung
Die körperliche und geistige Eignung muss durch ein ärztliches Gutachten (nach Ziff. 1 der Anlage 5 zu §11 Abs.9 FeV) ausgestellt von einem Amtsarzt, Arbeitsmediziner oder hauptamtlich angestellten Betriebsarzt, bestätigt sein.
Zusätzlich ist ein betriebs-/arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BFG) (nach Ziffer 2 der Anlage 5 zu §11 Abs.9 FeV) erforderlich. Beide Gutachten müssen bei Antragstellung vorgelegt werden.
Das Sehvermögen
Das Sehvermögen ist über eine ärztliche Bescheinigung (nach §12 Abs.6 FeV i. V. m. Anlage 6 Nr. 2.1 FeV) nachzuweisen. Die Mindestschärfe von 1,0 muss auf dem besseren Auge erreicht werden. Es darf keine Farbsinnstörung vorliegen (normales Gesichtsfeld und Stereosehen).
Der Nachweis über Ihre Fahrpraxis
Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen nachweisen, dass Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang eine Fahrerlaubnis der Klasse B hatten.
Ortskenntnisprüfung (Im Raum 52477 Alsdorf nur für Den Betrieb mit Taxen)
Taxifahrer(innen) müssen eine amtliche Ortskundeprüfung für das Pflichtfahrgebiet (= Geltungsbereich der amtlich festgesetzten Beförderungsentgelte) ablegen. Wird ein Taxifahrer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen.