Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff "Taxi" definiert. Der Taxenverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für Ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§§ 39 und 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Plichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxengewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.

In  Deutschland müssen Taxis die Farbe Hell-Elfenbein (Farbnummer RAL 1015) haben und mit einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI auf quer zur Fahrtrichtung dem Dach gekennzeichnet sein. Seit 2003 sind in einigen Regionen Deutschlands auch andere Farben zugelassen. Das Taxenschild muß beleuchtet sein, wenn es zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist.

Je nach Tarif (Taxe) kann sich der Fahrpreis aus einer Grundgebühr, einer Bestellgebühr, einem Gepäck-/Tierzuschlag, einer von der Fahrtstrecke abhängigen Komponente sowie einem Betrag für Wartezeiten, in denen das Taxi nicht in Bewegung ist, zusammensetzen. Er wird durch ein Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichfahrgebietes ist er frei verhandelbar.

Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, d.h. der Taxifahrer eines freien, am Taxihalteplatz bereitgehaltenem Taxis, darf keine Fahrt ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrtstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung oder Aggressivität des Fahrgastes sein.

Taxis stellen sich auf speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen bereit, um auf Kunden zu warten. Diese Halteplätze sind gekennzeichnet mit dem Verkehrszeichen Nr. 229 StVO "Taxenstand",  für andere Verkehrsteilnehmer gilt hier ein absolutes Halteverbot. An genehmigten Stellen dürfen in bestimmten Zeiten Bedarfsstände eingenommen werden, die nicht gekennzeichnet sind. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem sie Kunden zufällig finden, diese aufnehmen – auch außerhalb des Pflichtfahrgebiets.

Der Taxifahrer ist verpflichtet, von sich aus die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Mehrwertsteuer (Personenbeförderung innerhalb der Betriebssitzgemeinde: 7 Prozent, außerhalb der Betriebssitzgemeinde bis 50 km: 7 Prozent, sonst: 19 Prozent) im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt diese Regelung nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen, auf den außerhalb des Pflichtfahrgebietes immer ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent erhoben wird.

Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Personenbeförderungsschein für Taxi notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung). Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg verlangt. Bedingung ist jedoch, dass das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Die rechtliche Regelung hierfür ist § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).